Page 126 - BTH_02_2024
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 Kooperationen
 Vier Fingerzeige für Fußbodentechniker
1. Dokumentation des Unterbodens anfordern
2. Bei Abweichungen von den Normen
Bedenkenanmeldungen einreichen
3. Abnahmeprotokoll bei der Übergabe verfassen
4. TKB-Merkblätter bieten hilfreiche Tipps und
Vorlagen
ist meistens nicht nötig“, so Kille. Mit Blick aufs Jahr 2024, für das mit einem Renovierungs-Anteil von 65 % und einem Neubau-Anteil von 35 % zu rechnen sei, wäre das auch nicht sinnvoll. Schleifen, Vorstrich, Spachtelmasse – das reiche meist aus, sei normativ aber nicht korrekt. Kille weist hier auf das Merkblatt 20 der Technischen Kommission Bauklebstoffe (TKB) hin, in der Sonderkonstruktionen genannt sind, etwa das Bearbeiten von Alt-Estrichen. Sollen solche Ar- beiten durchgeführt werden, bedürfe es einer ent- sprechenden (schriftlichen) Vereinbarung mit dem Auftraggeber. Wichtig auch: „Wir müssen in Zukunft Bodenbeläge so verlegen, dass der Untergrund bei Rückbau erhalten bleibt.“
Ronald Schenk:
Mit Haftungsfreistellungsauftrag auf der sicheren Seite
Auch FHR-Anwendungstechniker Ronald Schenk wies in seinen „Berichten aus der Praxis“ auf die TKB-Merkblätter hin, insbesondere auf das frisch überarbeitete TKB-Merkblatt 8 (Beurteilen und Vor- bereiten von Untergründen für Bodenbelag- und Parkettarbeiten). Die Merkblätter sind bei der TKB verfügbar, allgemein technisch anerkannt und prak- tisch bestätigt. Festgehalten ist hier beispielsweise, dass nur der Untergrund zu prüfen ist, nicht etwa die darunter liegenden Dämmschichten, Trenn- lagen oder Abdichtung – dies sei wiederum Sache des Auftraggebers, also der Bauleitung oder der Ar- chitekten. Schenk: „In 70 % aller Fälle bekommen wir keine Dokumentation des Unterbodens – for- dern Sie diese an!“ In den seltensten Fällen werde der Estrichleger in die Verantwortung gezogen – im- mer erst der Bodenleger.
Unternehmensberater Michael Bergfeld (FHR), Rechtsanwalt Martin Kuschel, Anwendungstechniker Ronald Schenk (FHR) und der Sachverständige Richard A. Kille diskutierten über Besonderheiten beim Thema Untergrund.
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Die TKB-Merkblätter bieten insgesamt hilfreiche Vor- lagen, etwa auch für Formulierungen bei Bedenken- anmeldungen bei Abweichungen von den Normen; hier besteht dem Auftraggeber gegenüber Hinweis- pflicht. Soll der Auftrag trotz dieser Bedenken durch- geführt werden, ist das Handwerksunternehmen mit einer Haftungsfreistellungserklärung auf der sicheren Seite. Wichtig sei auch, bei der Übergabe eines jeden Objektes ein Abnahmeprotokoll anzufertigen. Das Fazit: Reden ist gut, schriftliche Vereinbarungen sind besser und letztlich sicherer für den Handwerker.
Martin Kuschel: Aktuelles und Abnahme
Rechtsanwalt Martin Kuschel, spezialisiert auf Bau, Bauprodukte und Architektenrecht, griff in seinem Vortrag „Aktuelles und Abnahme“ das Thema Verga- be- und Vertragsordnung für Bauordnungen auf, An- wendungsbereich: Vertragliche Bedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B). Die VOB/B ist kein Gesetz, sondern ein speziell für den Baubereich vorformuliertes Vertragswerk mit dem Charakter All- gemeiner Geschäftsbedingungen (AGB). Daher gilt sie nicht automatisch, sondern nur dann, wenn sie explizit von einer der Parteien in den Vertrag geschrieben wird – andernfalls greift das Bürgerliche Gesetzbuch. Die öffentliche Hand muss die VOB als Auftraggeber aller- dings zwingend in ihre Verträge einbeziehen.
Kuschels Empfehlung an Handwerksbetriebe: Diese sollten die VOB/B nicht von ihrer Seite aus in den Ver- trag aufnehmen. Grundsätzlich gelten die AGB eines Vertrags uneingeschränkt für denjenigen, der sie in den Vertrag einbringt. Den Vertragspartner betreffen sie nicht, wenn dieser hierdurch unangemessen be- nachteiligt wird (Inhaltskontrolle). Die VOB/B ist zwar teilweise von dieser Inhaltskontrolle ausgenommen, jedoch nur dann, wenn sie unverändert in den Ver- trag einfließt. Häufig nehmen Auftraggeber allerdings Änderungen vor und verlängern beispielsweise die Gewährleistungsfrist von vier auf fünf Jahre.
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