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RECHT
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FUSSBODENTECHNIK 2 / 2024
SN-Home.de
„Der Auftrag- geber ist
verpflichtet, im Einzelnen
genau vor- zutragen, bei welchen Posi-
tionen er eine fehlende Prüf-
barkeit der Schlussrech- nung sieht.“
Fachanwalt Andreas Becker
Fachanwalt Andreas Becker informiert
Wann ist die Schlussrechnung des Handwerkers prüfbar ?
Nach der Fertigstellung seiner Leistung schreibt der bodenlegende Handwerker eine Schlussrechnung. In nicht seltenen Fällen erhält der Auftragnehmer die Schlussrechnung im Original mit dem Verweis „nicht prüfbar“ zurück. Mancher Auftraggeber glaubt, dass er damit auch keinerlei Zahlungsverpflichtungen habe. Fachanwalt Andreas Becker gibt Handwerkern Tipps für die Schlussrechnung.
Der Fall
In einem Fall, der vor dem Kammergericht Berlin (Urteil vom 24. September 2001; 7 U 35/15) verhan- delt wurde, klagte ein Auftragnehmer gegen den Auftraggeber auf Zahlung des Restwerklohns aus einem gekündigten VOB-Bauvertrag. Die Parteien stritten neben der Abnahme auch über die Prüfbar- keit der Rechnung des Handwerkers.
Der Auftraggeber hatte die Schlussrechnung des Auftragnehmers als nicht prüfbar zurückgewie- sen. Das Gericht beschäftigte sich damit, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit eine Schlussrechnung als prüfbar gilt. Es formulierte die Anforderungen an die Prüfbarkeit wie folgt:
Prüfbar ist die Rechnung, wenn sie unter Beifügung von Aufmaßen und anderen Unterlagen – nachvoll- ziehbar angibt, welche Mengen (häufig „Massen“ genannt) der Auftragnehmer für welche Position berechnet, welche Leistungen mit dieser Position gemeint sind und welcher Einheitspreis für sie ange- setzt wird. Eine prüffähige Abrechnung setzt voraus, dass der Auftraggeber die Berechtigung der Forde- rung, gemessen an den vertraglichen Vereinbarun- gen, prüfen kann.
Das Gericht gibt an, dass in vielen Fällen Aufmaß- zeichnungen erforderlich sind, um dem Auftragge- ber die Feststellung zu ermöglichen, worauf sich bestimmte Aufmaßblätter und -berechnungen beziehen. Das Gericht gibt aber auch an, dass die
Prüfbarkeit der Schlussrechnung kein Selbstzweck ist, sondern sich danach richtet, welchen Umfang der Auftraggeber im Einzelfall erwarten darf.
Eine Schlussrechnung würde danach in der Regel prüfbar sein, wenn diese so aufgestellt worden ist, wie das Angebot bzw. das Leistungsverzeichnis mit der jeweiligen Positionsnummer der Menge, die durch ein Aufmaßblatt nachweisbar sein muss, so- wie dem Einheits- und dem Gesamtpreis.
In manchen Bauverträgen werden weitere Forde- rungen gestellt, wie eine farbliche Kennzeichnung der jeweiligen Wände oder der Bodenbereiche, die bearbeitet worden sind, mit einer Zuordnung zu den Aufmaßpositionen. Ohne eine vertragliche Vereinbarung ist eine solche Leistung jedoch nur zu erbringen, wenn es ansonsten für den Auftrag- geber besonders schwierig wäre, die jeweiligen Leistungsbereiche nachzuvollziehen. Eine Schluss- rechnung ist prüfbar, wenn ein Fachkundiger eine solche Prüfung vornehmen kann. Es kommt also nicht darauf an, welche Befähigung der jeweilige Kunde hat.
Sollten einzelne Positionen oder Teile einer Schlussrechnung nicht prüfbar sein, so sind die prüfbar abgerechneten Positionen der Schlussrech- nung fällig. Und nach Abzug der Abschlags- bzw. Vorauszahlungen ist der Rest an den Auftragneh- mer auszuzahlen (BGH Urteil AZ: VII ZR 288/02). Das heißt, dass auch bei einer Nichtprüfbarkeit von einzelnen Positionen dennoch kein Grund besteht,