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 Personalien
Geburtstage im April
  05.04.60 07.04.62 09.04.79 13.04.67 13.04.78 14.04.90 16.04.65 18.04.66 18.04.79 23.04.68 24.04.67 28.04.66 28.04.67
50 28.04.71
Bernd Stange, Vorstand, Vion Fresh Meat Germany, Düsseldorf
Reinhold Dierkes, Geschäftsführer, Tönnies Zerlegebetriebe Weißenfels
Markus Frehe, Geschäftsführer, Gustoland, Oer-Erkenschwick
Bernhard Engler, Geschäftsführer Farmland-Fleisch, Kehl
Esther Meister, Geschäftsführerin, Schmitz EG Schlacht- und Zerlegebetrieb, Lohne
Stefan Claus, Prokurist, Frisch-Geflügel Claus, Westerstede
Mario Fimpler, Geschäftsführer, Wiesenhof Geflügel- Kontor GmbH, Visbek
Heike Fitzner, Prokuristin, Frisch-Geflügel Claus, Westerstede
Oliver H. W. Risken, Vorstand, Heristo AG, Bad Rothenfelde
Jürgen Absmeier, Geschäftsführer, Südbayerische Fleischwaren Ingolstadt
Ralf Schlangenotto, Geschäftsführer, H. & E. Reinert Westfälische Privatfleischerei, Versmold
Finn Klostermann, Geschäftsführer, Danish Crown Teterower Fleisch, Teterow
Jörg Flethe, Prokurist, Heristo AG, Bad Rothenfelde
Stephan Georg Lehrich, Geschäftsführer, Lehrich Fleisch- & Lebensmittelindustrie-Fachhandelsbedarf, Weilerswist
                             Service Lebensmittelrecht
 Verbot von Werkverträgen und Zeitarbeit in der Fleischwirtschaft
Alles hat ein Ende nur die Wurst hat zwei
Das Arbeitsschutzkontrollgesetz trat zum
1. Januar 2021 in Kraft. Es sieht in § 6a GSA Fleisch ein Verbot von Werkverträgen und Zeitarbeit für Betriebe der Fleischwirt­ schaft vor. Beim Bundesverfassungsgericht stellten mehrere betroffene Unternehmen hiergegen Anträge auf einstweilige Anord­ nung. Das Bundesverfassungsgericht lehnte diese ab (Beschlüsse vom 29.12.2020,
1 BvQ 152/20 u.a.; 1 BvQ 165/20 u. a.). Damit scheint nun alles für die Branche klar zu sein. Oder ?
Denn für Wursthersteller stellt sich nun die Frage, ob sie das Verbot überhaupt betrifft und wenn ja, wie weit es geht. Sieht man sich nämlich den Produktionsprozess an, ergeben sich berechtigte Zweifel. Denn
in diesen Betrieben fallen eine Reihe von Tätigkeiten an, die mit Fleischverarbeitung nichts zu tun haben, sondern am herge­ stellten Wurstprodukt erfolgen. Dies führt zu zwei untrennbar miteinander zusammen­ hängenden juristischen Fragen.
Erstens verweist das GSA Fleisch für seinen Geltungsbereich auf § 6 Abs. 9 AEntG. Dieser setzt voraus, dass die Fleischver­
arbeitung überwiegt. Die Rechtsprechung verlangt diesbezüglich, dass auf das Kalen­ derjahr gesehen arbeitsteilig überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter den jeweiligen Bereich von § 6 AEntG bzw. dem dazugehörigen Tarifvertrag fallen (BAG, Urteil vom 10.09.2014, 10 AZR 959/13; Urteil vom 13.05.2015, 10 AZR 495/14). Wenn aber viele Tätigkeiten in einem Wurst­ betrieb nichts mit Fleischverarbeitung zu tun haben, scheidet er aus dem Geltungsbereich von § 6 Abs. 9 AEntG aus. Damit ist er auch kein Betrieb der Fleischwirtschaft und damit auch nicht vom Verbot betroffen.
Damit hängt zugleich die zweite juristisch spannende Frage zusammen, was eigent­ lich Fleisch ist. Wurst ist jedenfalls ebenso wenig Fleisch wie Käse Milch ist. Damit stellt sich bei der Wurstherstellung in der Praxis die Frage: Wann hört die Existenz von Fleisch auf ? Wenn die Hüllen mit Wurstbrät gefüllt werden ? Oder wenn die Würste aus der Rauchkammer kommen und die Faser­ struktur verändert wurde ?
Auch das Bundesverfassungsgericht hat dieses Problem erkannt. Drei Wurstherstel­
ler hatten diese Fragen in Bezug auf die Füllerei, Konfektionierung usw. aufgewor­ fen. Hierzu hielt das Bundesverfassungsge­ richt fest, dass es offensichtlich ausle­ gungsbedürftig ist, was unter dem „Bereich der Fleischverarbeitung“ nach
§ 6 a Abs. 2 GSA Fleisch zu verstehen
ist und ob die von den Antragstellerin­
nen benannten Bereiche, in denen sie weiterhin Fremdpersonal einsetzen wollen, davon erfasst sind (BVerfG, Beschluss vom 29.12.2020, 1 BvQ 165/20 u. a.). Damit gibt das Bundesverfassungsgericht den betroffenen Unternehmen die Hausaufgabe, die Fachgerichte diese Fragen entscheiden zu lassen. Und die Chancen stehen nicht schlecht, dass die Unternehmen, die diesen Weg gehen, Erfolg haben werden.
Betroffenen Unternehmen kann daher
nur geraten werden, jetzt aktiv zu werden, denn die Grillsaison steht unmittelbar bevor.
Autor:
Christian Andorfer, Rechtsanwalt – Kanzlei Prof. Dr. Tuengerthal, Andorfer, Greulich & Prochaska
82 FleischMagazin 4/2021




























































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