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           Der Verstoß ist bußgeldbewehrt (§§ 45 Abs. 1 Nr. 13b, 18 Abs. 3, 4 ElektroG).
Auch die Überarbeitung des Verpackungs- gesetzes (VerpackG) bringt Rechtsände- rungen mit sich, die Auswirkungen auf den unternehmerischen Geschäftsver- kehr haben: So müssen z.B. zum 01. Juli 2022 auch Hersteller von Transport-, Ver- kaufs- oder Umverpackungen, die nach dem Gebrauch typischerweise nicht beim Privatkunden, sondern in Industrie, Han- del und Gewerbe anfallen und auch dort entsorgt werden, im Verpackungsregister LUCID registriert sein.
Registrierung im Lobbyregister
Hinzu treten Compliance-Anforderun- gen, die in gänzlich neuen Regelwer- ken enthalten sind. Insbesondere sol- che Regelungen beinhalten vielfältige rechtliche Fragen, deren Bearbeitung weitere Ressourcen in Anspruch neh- men. Zuerst ist in diesem Zusammen- hang das LobbyRG zu nennen, auf des- sen Grundlage zum 01. Januar 2022 ein Lobbyregister geschaffen wurde. Sämtliche natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften und sonstige Organisationen müssen sich im Lobbyregister registrieren, wenn sie
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Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag oder der Bun- desregierung betreiben. Dabei ist der Begriff der Interessenvertretung weit zu verstehen, weshalb nicht nur die un- mittelbare, sondern auch die mittelbare Einflussnahme auf den Willens- oder Entscheidungsprozess der genannten Adressaten eine Registrierungspflicht begründet. § 3 LobbyRG sieht umfas- sende Informationen vor, die für die Re- gistrierung erforderlich sind.
Unternehmen müssen nicht nur allge- meine Angaben über Vertretungsbe- rechtigte, Rechtsform, Interessen- und Vorhabenbereich machen, sondern auch die jährlichen finanziellen Auf- wendungen im Bereich der Interessen- vertretung je nach Beschäftigtem und Kostenart ermitteln. Außerdem muss ein Jahresabschluss oder Rechen- schaftsbericht veröffentlicht werden, sofern keine handelsrechtlichen Offen- legungspflichten bestehen. Zwar be- steht grundsätzlich die Möglichkeit, die Angaben zu verweigern, was jedoch die Auflistung in einer gesonderten öffentli- chen Liste zur Folge hat, die bereits als „schwarze Liste“ bezeichnet wird.
Sogar die fahrlässig nicht korrekte, nicht vollständige oder nicht rechtzeitig
aktualisierte Eintragung im Lobbyre- gister ist bußgeldbewehrt (§ 7 Abs. 1 LobbyRG).
Einrichtung
eines Hinweisgebersystems sinnvoll ?
Schließlich sollten Unternehmen be- reits jetzt prüfen, ob sie ein Hinweisge- bersystem zur Meldung von Rechtsver- stößen implementieren. Dabei müssen Beschäftigte vor Entlassung und sons- tigen Repressalien geschützt sein.
Zwar fehlt es noch an einem deutschen Umsetzungsakt der europäischen Hinweisgeber-Richtlinie. Die Umset- zungsfrist der Richtlinie ist jedoch im Dezember 2021 abgelaufen, sodass Juristen deren unmittelbare Anwend- barkeit ohne deutschen Umsetzungs- akt diskutieren. Im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung wird zudem ein deutsches Hinweisgeberschutzge- setz (HinweisSchG) angekündigt. Nach dem Koalitionsvertrag soll das Gesetz einen umfassenden Anwendungsbe- reich erhalten: Nicht nur Verstöße ge- gen EU-Recht, sondern auch erhebli- che Verstöße gegen Vorschriften sowie sonstiges erhebliches Fehlverhalten, dessen Aufdeckung im besonderen öf- fentlichen Interesse steht, können ge- meldet werden.
Auch wenn der Anwendungsbereich des künftigen Gesetzes noch nicht vollends klar ist, sollten Unternehmen prüfen, ob die Einrichtung eines inter- nen Meldekanals erforderlich werden könnte. Denn sollten bei Inkrafttreten eines HinweisSchG erforderliche Maß- nahmen nicht umgesetzt sein, besteht Haftungsgefahr. Aus Compliance-Pers- pektive ist daher bereits jetzt die Prü- fung von Erforderlichkeiten und Umset- zungsoptionen angezeigt.
Wir informieren unsere Mitglieder über aktuelle Rechtsentwicklungen und un- terstützen im Rahmen unserer beraten- den Tätigkeit in der Umsetzung sowie Überwachung von Compliance-Maß- nahmen.
BTH Heimtex 3/2022 19
Foto: Niklas Griffel


















































































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